440 Z. 32 ff.). In Würdigung des Therapieberichts, der Aussagen der Privatklägerin und ihrer Pflegemutter sowie der KESB-Akten bestehen keine Zweifel, dass die Privatklägerin aufgrund der Handlungen des Beschuldigten erheblich traumatisiert ist. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. 17.1.2 Art und Weise des Vorgehens Der Beschuldigte handelte zwar nicht besonders raffiniert und planmässig, dafür sehr verwerflich und rücksichtslos. Er nützte einerseits die Zutraulichkeit der Privat-