Falls dies zutrifft, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Strafe für das schwerste Delikt zu bestimmen (Einsatzstrafe), die anschliessend für den Schuldspruch des weiteren Delikts angemessen zu erhöhen (d.h. zu «asperieren») ist (vgl. zu dieser sog. «konkreten Methode» das Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2 mit Verweis auf BGE 144 IV 217). Nachfolgend ist in einem ersten Schritt mithin eine Strafe für das vorliegend schwerere Delikt, die sexuellen Handlungen im Schlafzimmer, zu bestimmen. Dabei werden der Einfachheit halber auch bereits die allgemeinen Täterkomponenten behandelt.