16. Deliktsmehrheit / Vorgehen Der Beschuldigte wurde vorliegend wie in erster Instanz wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gesprochen, wobei in Bezug auf die Vorfälle im Schlafzimmer einerseits und auf diejenigen am Esstisch andererseits von je einer Handlungseinheit auszugehen ist. Es liegt somit die Situation der Deliktsmehrheit vor, weshalb zunächst je gesondert die Strafen für die einzelnen Delikte – d.h. zum einen für diejenigen im Schlafzimmer und zum anderen für diejenigen am Esstisch – zu bestimmen sind.