39 Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder dargetan worden noch ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich somit der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach – einerseits im Schlafzimmer und andererseits am Esstisch – begangen am 12. Mai 2018 in F.________ zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig gemacht. IV. Strafzumessung