In der Folge verlangte er von der Privatklägerin, sich auf den Bauch umzudrehen und versuchte, mit seinem Penis in ihren Anus einzudringen, was ebenfalls erfolglos war, weil J.________ zum Abendessen rief. Am Esstisch berührte der Beschuldigte die Privatklägerin sodann erneut mit der Hand über und unter den Kleidern an den Brüsten und an ihrer Vagina. Bei all diesen Handlungen des Beschuldigte handelt es sich mit Blick auf die theoretischen Ausführungen unter Erwägung 13 offensichtlich um sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt.