mit der Hand über und unter den Kleidern an den Brüsten berührt und sie dazu veranlasst, mit ihrer Hand sein steifes Glied anzufassen. Anschliessend forderte er sie auf, sich die Hosen und Unterhosen aus- bzw. nach unten zu ziehen, legte sie aufs Bett und versuchte – während die Privatklägerin mit dem Rücken auf dem Bett und er mit dem Bauch auf ihr lag – erfolglos mit seinem Penis in ihre Scheide einzudringen. In der Folge verlangte er von der Privatklägerin, sich auf den Bauch umzudrehen und versuchte, mit seinem Penis in ihren Anus einzudringen, was ebenfalls erfolglos war, weil J.________ zum Abendessen rief.