In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualdolus genügt. Dabei braucht der Täter keine exakte Vorstellung darüber zu haben, welche Bedeutung sein Verhalten für das betroffene Opfer hat. Der Täter sollte sich aber die zugrunde liegende soziale Wertung seines Verhaltens in groben Zügen vorstellen können. Zudem ist erforderlich, dass der Täter weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass das Kind unter 16 Jahre alt und mehr als drei Jahre jünger ist als er (MAIER, BSK StGB, N 21 zu Art. 187 StGB, mit weiteren Hinweisen).