Strafwürdig sind daher Handlungen, die eine eindeutige Beziehung zum Geschlechtlichen aufweisen, d.h. Berührungen der Geschlechtsteile und deren unmittelbarer Umgebung sowie der weiblichen Brust gelten in der Regel als sexuelle Handlungen. Ob die Berührung auf der nackten Haut oder über den Kleidern erfolgt, ihre Heftigkeit und Dauer sowie der für die Berührung eingesetzte Körperteil oder Gegenstand, sind grundsätzlich nicht massgeblich (SUTER-ZÜRCHER, Diss. ZH 2003, Die Strafbarkeit der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB, S. 49). Gemeint sind u.a.