AL., Praxiskommentar zum StGB, N 2 und 4 zu Art. 187). Das Verhalten muss objektiv, aus Sicht eines aussenstehenden Betrachters, und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände einen Bezug zum Geschlechtlichen aufweisen, um als sexuelle Handlung zu gelten (TRECHSEL ET. AL., a.a.O., N 2 und 5 zu Art. 187; BGE 125 IV 62). Strafwürdig sind daher Handlungen, die eine eindeutige Beziehung zum Geschlechtlichen aufweisen, d.h. Berührungen der Geschlechtsteile und deren unmittelbarer Umgebung sowie der weiblichen Brust gelten in der Regel als sexuelle Handlungen.