36 Die Kammer geht mit C.________'s Rechtsvertreterin weiter davon aus, dass sie angesichts ihrer kognitiven Einschränkung und ihrem Entwicklungsstand, der im Tat- und Befragungszeitpunkt demjenigen einer Sieben- bis Achtjährigen entsprach, nicht in der Lage gewesen wäre, qualitativ solch gute Aussagen zu machen und eine derartige Geschichte zu erfinden, geschweige denn gegenüber mehreren Personen widerspruchsfrei zu erzählen und über zahlreiche Therapiestunden hinweg aufrechtzuhalten, wenn sie nicht auf einem selbsterlebten Hintergrund basieren würde (vgl. pag.