Zudem decken sich ihre Aussagen soweit möglich mit den überzeugenden Schilderungen ihrer Pflegemutter und – insbesondere was ihren plötzlichen Gefühlszustand nach der Rückkehr in die Wohnung des Beschuldigten angeht – auch mit denjenigen des Beschuldigten und von J.________, erklärten sie doch beide, C.________ sei am Abend des 12. Mai 2018 plötzlich «ziemlich durch den Wind» bzw. «total verstört» und «komisch drauf» gewesen (pag. 23 Z. 44, pag. 25 Z. 137 und pag. 280 Z. 7 f. [Beschuldigter]; pag. 45 Z. 45 sowie pag. 46 Z. 53 [J.________]). Zusätzlich stimmen ihre Aussagen insoweit mit denjenigen des Beschuldigten überein, als er bestätigte, C.___