24 Z. 101), was am Rande bemerkt im Übrigen wie erwähnt nicht nachvollziehbar ist, zumal der Beschuldigte von sich aus auf den fraglichen Kalender zu sprechen kam (E. 12.3.4 oben). Schliesslich passt C.________'s Aussage, der Beschuldigte habe zwei Gesichter, auf der einen Seite sei er nett und auf der anderen Seite sei er hinterlistig und böse, ins Gesamtbild (1. Videoeinvernahme ab Min. 09:02). C.________ hat den Beschuldigten auch nicht übermässig beschuldigt, sondern unter anderem vielmehr explizit erklärt, sie habe «sein Ding» «nur» anfassen und «sonst nichts machen müssen» (1. Videoeinvernahme ab Min. 09:13), was für ihre Glaubhaftigkeit spricht.