33 deoeinvernahme ab Min. 09:23). Sinn macht auch ihre Aussage, wonach der Beschuldigte ihr im Schlafzimmer zunächst den Kalender mit den nackten Frauen gezeigt habe (u.a. 1. Videoeinvernahme ab Min. 09:36); denn auch der Beschuldigte bestätigte in seiner ersten Einvernahme auf Vorhalt, C.________ habe ausgesagt, er hätte ihr Bilder nackter Frauen gezeigt, einen Kalender mit nackten Frauen in seinem Schrank zu haben (pag. 24 Z. 101), was am Rande bemerkt im Übrigen wie erwähnt nicht nachvollziehbar ist, zumal der Beschuldigte von sich aus auf den fraglichen Kalender zu sprechen kam (E. 12.3.4 oben).