Ausserdem wurden C.________'s Aussagen wie unter Erwägung 12.2.2 dargetan in der erstenund höchstwahrscheinlich auch in der zweiten Videoeinvernahme ausserhalb einer thematisch gleichgelagerten therapeutischen Auseinandersetzung mit dem Vorfall erhoben. Zusammengefasst geht die Kammer damit von keiner Suggestivbeeinflussung C.________'s aus, weshalb ihre Aussagen im Folgenden auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen sind.