Dem Argument der Verteidigerin, C.________ habe zu Beginn der ersten Videoeinvernahme erklärt, das «Pflegmami» habe ihr gesagt, was sie sagen solle, was indiziere, dass E.________ sie beeinflusst habe, sei sodann entgegengehalten, dass aus C.________'s anschliessender Erklärung sowie den glaubhaften Aussagen von E.________ klar hervorgeht, weshalb sich C.________ entsprechend geäussert hat. Sowohl C.________ als auch E.________ gaben nämlich an, letztere habe C.________ vor der Videobefragung gesagt, sie dürfe der Polizei alles sagen – sie dürfe weinen und alles erzählen, was sie auch ihr gesagt habe (pag. 438 Z. 45 [E.________] und 1. Videoeinvernahme ab Min. 09:02 [C.____