demnach nicht «wochenlang» auf C.________ ein. Bis auf die Berührung des Glieds des Beschuldigten, die von E.________ direkt erfragt wurde (pag. 28 Z. 77 f.), war es C.________, welche die konkreten von ihr geschilderten Handlungen einbrachte. E.________ liess sich diese jeweils nur in den Grundzügen erzählen und verzichtete auf Detailnachfragen, so beispielsweise als C.________ ihr schilderte, der Beschuldigte habe versucht, sein Glied in sie hineinzustossen (pag. 28 Z. 104 ff.). Weiter unterbreitete E.________ C.________ entgegen der Auffassung der Verteidigerin nicht «stets drastischere Vorschläge», was der Beschuldigte noch alles getan haben könnte (vgl. pag.