_, das Glied des Beschuldigten doch berührt haben zu müssen. Weiteres wollte sie aber nicht bekanntgeben (zum Ganzen pag. 28 Z. 90 ff.). Am Sonntag, 20. Mai 2018, erzählte sie ihrer Pflegemutter schliesslich, der Beschuldigte habe ihr gedroht, sie umzubringen, wenn sie jemandem «davon» erzähle, es sei aber noch mehr passiert. Er habe versucht, sein Glied in sie hineinzustossen, als das «Mami» zum Abendessen gerufen habe, habe er aber aufgehört (zum Ganzen pag. 28 Z. 104 ff.). Daraufhin meldete E.________ den Vorfall der Polizei (pag. 4). Entgegen der Ansicht der Verteidigerin und wie bereits unter Erwägung 12.3.2 ausgeführt, wirkte E.________ demnach nicht «wochenlang» auf C._____