Z. 51 ff.). Am Sonntagabend, 13. Mai 2018, erzählte C.________ ihrer Pflegemutter sodann, der Beschuldigte sei ihr «unter die Wäsche gegangen» und habe sie auf der Haut an den Brüsten berührt. Diesmal fragte E.________ nach, ob sie auch das Glied des Beschuldigten habe berühren müssen, worauf C.________ zögerlich antwortete, sie könne sich nicht mehr daran erinnern (zum Ganzen pag. 28 Z. 72 ff.). In der darauffolgenden Woche war E.________ aufgrund einer Weiterbildung von Montag bis Freitag abwesend. Als sie am Freitagabend, 18. Mai 2018, heimkehrte, offenbarte ihr C.________, das Glied des Beschuldigten doch berührt haben zu müssen.