443 Z. 9 ff.). Die Kammer geht entgegen der Verteidigerin nicht davon aus, dass diese Aussage von E.________ C.________ dazu bewogen hat, wahrheitswidrig zu behaupten, der Beschuldigte könne die Finger nicht von ihr lassen. Nachdem C.________ ihrer Pflegemutter also «von sich aus» gesagt hatte, der Beschuldigte könne die Finger nicht von ihr lassen, berichtete sie ihr am 12. Mai 2018 von Berührungen beim Filmschauen (Hand auf Schulter und Oberschenkel legen) und später von Berührungen an den Brüsten im Schlafzimmer des Beschuldigten (pag.