Gegen eine suggestive Beeinflussung durch E.________ spricht wie unter Erwägung 12.3.2 ausgeführt zunächst die Konstellation, wie es zur Meldungserstattung am 22. Mai 2018 kam. So war es trotz E.________'s Nachfragen C.________, die sich ihrer Pflegemutter nach und nach öffnete und anvertraute. Gemäss den glaubhaften Aussagen von E.________ und ihrem «Wahrnehmungsbericht» (E. 12.3.2 oben) folgte C.________ ihr nach der Rückkehr am 12. Mai 2018 zunächst auf «Schritt und Tritt», ehe sie ihr plötzlich sagte, sie habe Recht gehabt, der Beschuldigte könne die Finger nicht von ihr lassen, er liebe sie mehr als ihre Mutter (pag. 31). Weshalb C.________ ihrer Pflegemutter sagte, sie habe Recht