Dass sich E.________ wegen C.________'s Zustandes am Abend des 12. Mai 2018 Sorgen machte und daher wiederholt nachfragte, ob etwas geschehen sei, ist sodann – wie unter Erwägung 12.3.2 dargetan und auch von der Vorinstanz festgehalten – absolut verständlich, aber gleichzeitig geeignet, C.________ eine (unterschwellige) Erwartungshaltung zu vermitteln und sie dadurch zu beeinflussen. Dennoch kommt die Kammer aus den nachfolgenden Gründen wie die Vorinstanz zum Schluss, dass E.________'s Fragen an C.________ strafprozessual keine Suggestion bewirkten, mithin weder C.________ noch deren Aussagen (entscheidend) beeinflussten: Gegen eine suggestive Beeinflussung durch E.