43 und pag. 219). Auf die Zusammenfassung von C.________'s Aussagen durch die Vorinstanz wurde bereits hingewiesen (E. 8 oben mit Verweis auf S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 322 ff.). Weil C.________'s Schilderungen im vorliegenden Verfahren von zentraler Bedeutung sind, rechtfertigt es sich, ihre Aussagen nochmals genau unter die Lupe zu nehmen. Nachfolgend wird daher in einem ersten Schritt dargetan, was C.________ in den beiden Videobefragungen erklärt hat. Anschliessend werden diese Aussagen auf die Glaubhaftigkeit hin überprüft. Erste Videobefragung C.________'s vom 28. Mai