_ bewogen habe, erklärte der Beschuldigte letztlich ausweichend, vorher habe immer J.________ die Besuche organisiert, nun habe sie ihm aber gesagt, jetzt könne mal er diese Aufgabe übernehmen (pag. 449 f. Z. 44 ff.). Zusammenfassend erscheinen die Aussagen des Beschuldigten somit zumindest soweit den Kalender mit den nackten Frauen sowie den Zeitpunkt und den Grund des Verlassens der Wohnung durch C.________ angehend als unglaubhaft.