Nebst diesen Aussagen erscheint aus Sicht der Kammer schliesslich merkwürdig, dass sich der Beschuldigte ausgerechnet am Tag nach dem vermeintlichen Vorfall, d.h. am 13. Mai 2018, per SMS bei E.________ erkundigte, wann der nächste Besuch C.________'s stattfinden könne, hatte er sich zuvor doch noch nie um die Organisation der Besuch gekümmert und/oder sich bei E.________ nach C.________ erkundigt (pag. 29 Z. 148 ff.). Auf Frage, was ihn zu dieser Nachricht an E.________ bewogen habe, erklärte der Beschuldigte letztlich ausweichend, vorher habe immer J.______