ausgerechnet in sein Schlafzimmer und nicht in das andere freie Zimmer in seiner Wohnung geschickt habe, das ebenfalls abschliessbar sei und zudem über eine Wärmeliege verfüge (pag. 451 Z. 32), erklärte der Beschuldigte unspezifisch, er habe sich insoweit «keine grossen, konkreten Überlegungen» gemacht und einfach gedacht, im Schlafzimmer hätte C.________ am meisten Ruhe und könne sich am besten entspannen (pag. 451 Z. 35 ff.). Nebst diesen Aussagen erscheint aus Sicht der Kammer schliesslich merkwürdig, dass sich der Beschuldigte ausgerechnet am Tag nach dem vermeintlichen Vorfall, d.h. am 13. Mai 2018, per SMS bei E.___