283 Z. 9 f.). Vielleicht habe sie ihn aber auch aus Eifersucht angeschuldigt oder, um ihm «eins auszuwischen» (pag. 284 Z. 18 f.). Weshalb C.________ eifersüchtig gewesen sein sollte, konnte der Beschuldigte indessen nicht erklären, sondern bestätigte vielmehr, es habe eigentlich keine konkreten Anhaltspunkte geben, dass C.________ eifersüchtig auf ihn gewesen wäre (pag. 452 Z. 3 ff.). Auch aus ihren früheren Begegnungen hätte sie nie Anlass gehabt, wütend auf ihn zu sein, sie hätten es immer «gutgehabt» (pag. 448 Z. 24 ff.). Die vom Beschuldigten