451 Z. 9 f.). Der Beschuldigte konnte des Weiteren keine stichhaltigen Gründe nennen, weshalb C.________ ihn zu Unrecht beschuldigen sollte und was, wenn nicht seine Handlungen, ihre heftigen Reaktionen verursacht haben könnte (u.a. pag. 24 Z. 93, pag. 446 Z. 32 f., pag. 449 Z. 5). Er wandte diesbezüglich einzig und wenig überzeugend ein, C.________'s Anschuldigungen seien vielleicht einfach «reine Fantasie» (pag. 283 Z. 3). Ihre heftigen Reaktionen könnten zudem auf ein schlechtes Gewissen zurückzuführen sein, das sie habe, weil sie ihn zu Unrecht beschuldigt habe (pag. 283 Z. 9 f.).