18 Wohnung durch C.________ somit weder auf die Aussagen des Beschuldigten noch auf diejenigen von J.________ (siehe E. 12.3.3 oben) abgestellt werden kann. Soweit der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung dementierte, sich mit J.________ abgesprochen zu haben (pag. 450 Z. 35), erachtet es die Kammer als Schutzbehauptung. Schliesslich verbrachten der Beschuldigte und J.________ nachdem ersterer am 29. Mai 2018 um ca. 13:00 Uhr aus der Polizeihaft entlassen worden war sowohl den Abend des 29. Mai 2018 als auch denjenigen des 30. Mai 2018 zusammen.