__ behauptet, C.________ sei am 12. Mai 2018 direkt auf dem Heimweg – mithin vor Betreten seiner Wohnung – zu J.________'s Wohnung gegangen, um ihr «Täschli» zu holen (pag. 279 Z. 35 ff. und pag. 446 Z. 39 ff.), was angesichts der glaubhaften Schilderung von E.________ wie hiervor erwähnt unglaubhaft erscheint (E. 12.3.3 oben) und weshalb betreffend den Zeitpunkt und den Grund des Verlassens der