23 Z. 71, pag. 24 Z. 92 f. und Z. 121, pag. 283 Z. 44 ff., pag. 294 und pag. 460). Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen – anders als von der Vorinstanz ausgeführt – damit nicht per se unglaubhaft. Der Vorinstanz ist indessen zuzustimmen, dass der Beschuldigte in Bezug auf den Grund und den Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung durch C.________ widersprüchlich ausgesagt und seine Angaben in der zweiten und dritten Einvernahme denjenigen von J.________ angeglichen hat: In der ersten Einvernahme am 29. Mai 2018 erklärte er nämlich noch explizit, nach dem Ausflug seien J.________ C.______