Der Gegenangriff des Beschuldigten, den die Vorinstanz darin erblickte, dass er C.________ wegen falscher Anschuldigung angezeigt hatte (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 331), ist sodann alleine nicht geeignet, die Unwahrheit seiner Schilderungen darzutun. Dasselbe gilt betreffend die vorinstanzliche Erwägung, der Beschuldigte habe praktisch keine Gefühle geschildert, was indiziere, dass seine Aussagen unglaubhaft seien (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 331), zeigte der Beschuldigte abgesehen davon doch Gefühle, als er sich über die Anschuldigungen C.________'s empörte (vgl. u.a. pag. 23 Z. 71, pag.