449 Z. 5), woraus in Bezug auf die Beweiswürdigung aber noch nichts Konkretes abgeleitet werden kann. Offensichtliche Lügen können in seinen Aussagen keine festgestellt werden, und es sind auch nicht sämtliche von der Vorinstanz erwähnten Widersprüche (bspw. betreffend die Örtlichkeit des Antreffens der verstörten Privatklägerin oder bezüglich der Dauer ihrer Abwesenheit [vgl. S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 331]) auszumachen, so dass auf den ersten Blick keine eindeutigen Lügensignale feststellbar sind. Der Gegenangriff des Beschuldigten, den die Vorinstanz darin erblickte, dass er C._____