45 Z. 41 ff. und pag. 46 Z. 66), ihr «Täschli» holen gegangen sei resp. habe holen wollen. Insoweit widerspricht J.________ nämlich der ersten Aussagen des Beschuldigten, wonach C.________ zwischen 18:00 Uhr und 20:00 Uhr in der Wohnung seiner Freundin einen Tierfilm habe holen müssen (pag. 23 Z. 42 und Z. 56) und vor allem derjenigen von E.________. Diese führte in der Berufungsverhandlung nämlich glaubhaft aus, als sie und ihr Ehemann C.________ am 12. Mai 2018 gegen 22:00 Uhr abgeholt hätten, hätten sie noch kurz einen Kaffee mit J.________ und dem Beschuldigten getrunken. Dann sei sie mit J.________ auf den Balkon gegangen, damit diese ihr zeigen konnte, wo sie wohnte.