___ durch die Wohnung gegangen und habe gesagt, sie könne sich im Schlafzimmer ausruhen. Danach habe er die Tür zugemacht, so dass C.________ alleine im Schlafzimmer gewesen sei (zum Ganzen pag. 23 Z. 44 ff.). Was das Rahmengeschehen (Ausflug, Abendessen, Filmschauen, Abholung durch «E.________») und C.________'s Zustand nach ihrer Rückkehr in die Wohnung des Beschuldigten angeht, kann daher auf die insoweit mit dem Beschuldigten und E.________ übereinstimmenden Aussagen von J.________ abgestellt werden. Nicht glaubhaft erscheint demgegenüber ihre Angabe, wonach C.________ gegen 17:00 Uhr, als sie fast beim Beschuldigten zuhause gewesen seien (pag. 45 Z. 41 ff.