45 Z. 41 ff. und pag. 46 Z. 66), während der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme erklärte, C.________ habe zwischen 18:00 Uhr und 20:00 Uhr in der Wohnung seiner Freundin einen Tierfilm holen müssen (pag. 23 Z. 42 und Z. 56). Jedoch schilderten sowohl J.________ als auch der Beschuldigte, C.________ sei nach diesem «Täschli-» bzw. Filmholen völlig verstört zurückgekommen: So berichtete J.________, nachdem C.________ ihr «Täschli» holen gegangen sei, habe es an der Wohnungstür des Beschuldigten geklingelt und C.________ sei davorgestanden. Sie habe geweint, geschlottert und gesagt, sie hätte eine Schlan-