insoweit kann auf ihre Aussagen abgestellt werden. Dasselbe gilt betreffend das gemeinsame Abendessen, das Filmschauen, die Abholung durch die Pflegeeltern Hirschi und C.________'s Zustand, nachdem sie vom vermeintlichen «Täschliholen» in die Wohnung des Beschuldigten zurückgekehrt sei. Zwar gab J.________ insoweit an, als sie gegen 17:00 Uhr fast beim Beschuldigten zuhause gewesen seien, habe C.________ gesagt, sie müsse noch ihr «Täschli» bei ihr (J.________) zuhause holen, worauf sie C.________ den Hausschlüssel gegeben habe und sie habe losziehen lassen (pag. 45 Z. 41 ff.