46 Z. 75 f.). Bei der Analyse und Interpretation von J.________'s Aussagen muss man sich daher vor Augen halten, dass sie als Freundin des Beschuldigten einerseits und als Mutter der Privatklägerin andererseits «zwischen den Fronten» – und mithin verständlicherweise wohl in einem gewissen Loyalitätskonflikt – steht, weshalb ihre Angaben mit Vorsicht zu würdigen sind. Den Ausflug, den sie, der Beschuldigte und C.________ am 12. Mai 2018 gemacht hätten, schilderte J.________ präzis und in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten; insoweit kann auf ihre Aussagen abgestellt werden.