Auf Nachfrage, ob noch mehr geschehen sei, brach C.________ laut E.________'s Angaben schliesslich zusammen, begann stark zu weinen und antwortete, der Beschuldigte habe versucht, «sein Teil» in sie zu stossen, weil das «Mami» (J.________) aber zum Abendessen gerufen habe, habe er damit aufgehört (pag. 28 Z. 104 ff.). Am darauffolgenden Dienstagmorgen, 22. Mai 2018, meldete E.________ den Vorfall der Polizei (vgl. pag. 27 Z. 21). Zusammengefasst erscheinen E.________'s Vorgehen aufgrund der Gesamtumstände nachvollziehbar und ihre Aussagen glaubhaft. 12.3.3 Aussagen von J.__