(E. 12.3.5 unten) dargetan werden wird, dass E.________ entgegen der Auffassung der Verteidigerin nicht «wochenlang» auf C.________ einredete, sie beeinflusste und ihr stets drastischere Varianten unterbreitete (vgl. pag. 454), jedoch bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden kann, dass zwischen dem mutmasslichen Vorfall (Abend des 12. Mai 2018) und der Meldungserstattung (Morgen des 22. Mai 2018) nur wenige Tage vergingen, an denen sowohl E.________ als auch C.________ zuhause waren und an denen C.________ ihrer Pflegemutter «tröpfchenweise» vom Vorfall erzählte und letztere sich vergewissern konnte und musste, dass «an der Sache was dran ist» (pag. 29 Z. 133):