Betrachtet man ihre Aussagen, fällt im Übrigen auf, dass sie den Beschuldigten nicht übermässig beschuldigte, sondern vielmehr wiederholt äusserte, sie habe ihn eigentlich sehr geschätzt und sei dankbar gewesen, dass C.________ dank ihm endlich wieder ihre Mutter habe besuchen können, ohne Angst haben zu müssen, von dieser geschlagen zu werden. Zudem habe sie sich gedacht, dass es doch schrecklich wäre, wenn sie ihn zu Unrecht «mit so etwas» beschuldigen würde (zum Ganzen pag. 435 Z. 3 und Z. 34, pag. 436 Z. 2 ff. und pag. 441 Z. 39 ff.). Schliesslich sind E.________'s Angaben widerspruchsfrei und stimmig. Nachdem sie am Ende ihrer ersten Befragung erklärte, sie sei sehr froh, dass sie C.__