Auch die Fragen, weshalb sie gegenüber dem Beschuldigten «ein komisches Bauchgefühl» gehabt habe (vgl. pag. 435 Z. 32 ff.) oder weshalb bei ihr «ein Schalter umgegangen» sei, als sie erfahren habe, dass der Beschuldigte C.________ rund zwei Wochen vor dem Vorfall einen Zettel mit seiner Natelnummer gegeben und C.________ gesagt habe, sie könne ihn Tag und Nacht anrufen, konnte E.________ einleuchtend beantworten (vgl. pag. 436 Z. 13 ff.). Betrachtet man ihre Aussagen, fällt im Übrigen auf, dass sie den Beschuldigten nicht übermässig beschuldigte, sondern vielmehr wiederholt äusserte, sie habe ihn eigentlich sehr geschätzt und sei dankbar gewesen, dass C.________