zunächst nachfragte, ob resp. was geschehen sei, bevor sie den Vorfall der Polizei meldete. Es ist nachvollziehbar, dass sie zuerst möglichst viel in Erfahrung bringen wollte, bevor sie den Beschuldigten, den sie zu diesem Zeitpunkt gemäss eigenen Angaben sehr schätzte (pag. 435 Z. 34, pag. 436 Z. 1 ff. und pag. 441 Z. 40 ff.), schlimmstenfalls zu Unrecht anschuldigen würde. Ausserdem muss berücksichtigt werden, dass E.________ als Pflegemutter bis zu diesem Zeitpunkt noch nie einen Fall mit Verdacht auf sexuellen Missbrauch erlebt hatte (pag. 438 Z. 42) und daher nicht wissen konnte, wie man sich in einer solchen Situation idealerweise verhält.