Die Kammer erachtet E.________'s Aussagen als glaubhaft. Zwar stechen bei ihren ersten Angaben und dem «Wahrnehmungsbericht» zunächst ihre Bemühungen um eigene Aufklärung eines offenbar bereits gehegten Verdachtes, mit dem Beschuldigten könnte etwas nicht in Ordnung sein, ins Auge, gab E.________ in der polizeilichen Einvernahme und im «Wahrnehmungsbericht» doch mehrfach an, sie habe bei C.________ nachgefragt, ob nicht noch mehr geschehen sei resp. ob der Beschuldigte nicht (noch) dieses und jenes getan habe (vgl. u.a. pag. 27 Z. 50 f. und Z. 55, pag. 28 Z. 66 f., Z. 75 f., Z. 79 f. und Z. 106 sowie pag. 31 ff.). Indessen