Eine detaillierte Schilderung der Geschehnisse spricht in der Regel dafür, dass eine Aussageperson über Selbsterlebtes berichtet, zumal es wesentlich schwieriger ist, eine nicht erlebte Geschichte selber mit lebhaften Elementen zu schmücken, so dass sie als selbst erlebt erscheint. Schliesslich ist zu prüfen, inwiefern Aussagen mit anderen Beweismitteln in Übereinstimmung gebracht resp. durch diese widerlegt werden können (zum Ganzen BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. A. 2014, N 313 ff. und N 370 f.). 12.3.2 Aussagen von E._______