__ am Abend des 12. Mai 2018 – nachdem sie sie beim Beschuldigten und J.________ abgeholt hätten – sowie in den darauffolgenden Nächten und Tagen verhalten habe. Schliesslich passe der von E.________ beschriebene Zustand von C.________ eindeutig mit den Feststellungen der Therapeutin überein. Zusammengefasst sei der angeklagte Sachverhalt – abstellend auf die glaubhaften Aussagen C.________'s, die durch die Schilderungen von E.________ und den Therapiebericht gestützt würden – erwiesen (zum Ganzen pag. 458 f.).