___ passe. Seine Aussage, die Wohnung sei «ja klein» und C.________'s Mutter sei ständig nebenan gewesen, sei ausserdem deliktstypisch. Zusammengefasst seien die Angaben des Beschuldigten daher nicht wirklich glaubhaft – auf seine Version könne nicht abgestellt werden. E.________'s Erklärungen seien schliesslich sachlich, nachvollziehbar, ehrlich und damit überzeugend. Sie kenne C.________ sehr gut und habe eindrücklich beschrieben, wie sich C.________ am Abend des 12. Mai 2018 – nachdem sie sie beim Beschuldigten und J.________ abgeholt hätten – sowie in den darauffolgenden Nächten und Tagen verhalten habe.