Insbesondere im Kerngehalt seien C.________'s Schilderungen absolut nachvollziehbar und konsistent. Sie stimmten soweit möglich mit den glaubhaften Aussagen von E.________ sowie dem Therapiebericht überein und Hinweise für eine andere Täterschaft oder für eine Falschanschuldigung gebe es keine. Dass ein Mädchen wie C.________ – mit einem kognitiven Entwicklungsstand und einem Niveau einer «Zweitklässlerin» – in der Lage sei, eine derartige Geschichte zu erfinden und anschliessend gegenüber mehreren Personen – insbesondere der Pflegemutter, der Polizei, den untersuchenden Ärzten und der Therapeutin – widerspruchsfrei zu er-