C.________ habe zudem beschrieben, was gefühlsmässig in ihr vorgegangen sei und als sie gezeigt habe, wie weit sich der Beschuldigte die Hosen nach unten gezogen habe, wie er sie penetriert habe und wie weit er in sie eingedrungen sei, habe sie gestikuliert. Ihre Schilderungen seien weder übertrieben noch aggravierend. C.________ habe vielmehr differenziert ausgesagt und beispielsweise nicht einfach sämtliche Fragen der Polizistin bejaht, sondern sich vielmehr authentisch, konsistent, detailreich und nachvollziehbar geäussert.