11. Argumente der Rechtsvertreterin der Privatklägerin C.________'s Rechtsvertreterin machte in der Berufungsverhandlung geltend, weder die objektiven Beweismittel noch die edierten KESB-Akten würden massgebliche Hinweise zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts erbringen. Von primärer Bedeutung seien C.________'s Aussagen, die eine Vielzahl von Realkennzeichen enthielten: Obwohl C.________ kognitiv stark eingeschränkt sei, kein altersentsprechendes Verhalten habe und über einen unterdurchschnittlichen IQ verfüge, habe sie in der ersten Videobefragung in ihren Worten detailliert und plausibel beschrieben, was vorgefallen sei.