Zudem habe er beispielsweise nie verheimlicht, einen Kalender mit nackten Frauen in seinem Schrank zu haben und entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, detailarm ausgesagt zu haben. Schliesslich könnten zu einem Vorfall, der sich nicht ereignet habe, keine detaillierten Schilderungen gemacht werden. Für Falschaussagen gebe es sodann keine Hinweise. Insgesamt seien die Aussagen des Beschuldigten somit glaubhaft, weshalb er – abstellend auf seine Version und zumindest in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo – freizusprechen sei (zum Ganzen pag. 455 f.).